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Ihr KFZ-Gutachter informiert über ihre rechte nach einem verkehrsunfall

Dem Geschädigten stehen Schadensersatzrechte zu

Als Geschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall das Recht, Ihren eigenen, unabhängigen Sachverständigen zur Feststellung des Schadenumfangs und zur Schadensabwicklung zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung kommt für die Kosten unserer Gutachten auf, so dass Sie keine Kosten tragen müssen. Wir empfehlen Ihnen immer einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Nur ein Sachverständiger kann Ihnen die genaue Schadenshöhe mitteilen. Bei Bagatellschäden (Schadenshöhe unter 750,00 €) erstellen wir statt einem Gutachten, einen Kostenvoranschlag. Für diese Schadenshöhen ist ein Kostenvoranschlag bei jeder Versicherung anerkannt und die Kosten hierfür werden ebenfalls von der Versicherung übernommen.

  • Kfz-Gutachter Ihres Vertrauens

  • Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

  • Werkstatt Ihres Vertrauens

  • Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung

  • Recht auf eine Wertminderung

 

Das sagt der Gesetzgeber im Schadenfall:

  • § 823 Schadensersatzpflicht
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

  • § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.