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Reparatur auch beim Totalschaden

Reparatur bis 130%

Wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen.

Wir möchten in den nächsten Wochen in unseren Blog-Beiträgen gerne auf einige Begrifflichkeiten und Fachbegriffe eingehen mit denen Sie als Geschädigter im Schadensfall evtl. konfrontiert werden könnten. Heute befassen wir uns mit der 130%-Regel.

Wenn für Sie der ideelle Wert Ihres Fahrzeuges höher ist als der materielle und Ihr Fahrzeug Ihnen auch nach einem Verkehrsunfall am Herzen liegt, so ist die 130%-Regel für Sie eventuell interessant. Durch diese Regelung kann das beschädigte Fahrzeug auch dann repariert werden, wenn die Reparaturkosten höher ist als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.

Die 130% Regel

Nach einem Verkehrsunfall kann das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Instandsetzung des Fahrzeuges nicht mehr wirtschaftlich ist, da die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Jedoch hat der Gesetzgeber für den oben beschriebenen Fall eine Regelung als Ausnahme gefunden.

Die 130%-Regelung definiert den Rahmen der Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges, auch wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen. Normaler Weise spricht in diesem Fall die Kfz-Versicherung und der Gutachter von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Liegt jedoch nachweislich ein Integritätsinteresse des geschädigten vor, kann das beschädigte Fahrzeug bis zu einer Reparaturkostenhöhe von 130% des Fahrzeugwertes instandgesetzt werden. Die Reparaturkosten können also bis zu 30% über den Fahrzeugwert liegen.

Ein Sonderfall im Gutachten

Nach dem Urteil des BGH vom 15.02.2005 (NJW 2005, Seite 1108) hat der Geschädigte im oben genannten Fall einen Anspruch  von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges aber nur, wenn die Instandsetzung fach- und sachgerecht durchgeführt wurde, wie ihn der Gutachter in dem erstellten Schadens-Gutachten vorgegeben hat. Wird das Kraftfahrzeug nur teilweise oder nicht fachgerecht repariert, hat der Anspruchsteller keinen Anspruch auf  die Übernahme der Reparaturkosten.

Beispiel:             Die Reparaturkosten betragen 12.250€.

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 10.000€. Restwert 2.000€

Das Fahrzeug kann mit einem Reparaturauftrag instand gesetzt werden.

Voraussetzung:

  • die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten
  • das Fahrzeug muss mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, weitergenutzt werden
  • die Reparatur des Fahrzeugs erfolgt nach dem vorgegebenen Reparaturweg des Gutachters
  • eine Rechnung über die Reparaturkosten aus der der Reparaturweg hervorgeht ist notwendig
  • eine Instandsetzung in eigen Regie ist zulässig, jedoch muss die fachgerechte Reparatur durch einen Sachverständigen bestätigt werden