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Wertminderung

Kfz Gutachter Hannover

Im Zuge der Schadenabwicklung und der Gutachten Erstellung fällt der Begriff der „Wertminderung“ von Fall zu Fall.

Was bedeutet die Wertminderung im Schadenfall?

Selbst nach einer sach- und fachgerechten Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs, muss der Eigentümer beim Verkauf des Fahrzeuges den ehemaligen Schaden dem Kaufinteressenten melden. Da es sich auch nach der Instandsetzung um einen „Unfallfahrzeug“ handelt, ist ein Interessent nicht gewillt den selben Betrag wie für ein unfallfreies Fahrzeug zu bezahlen. Dieses Handicap des Fahrzeuges soll durch die Erstattung des Minderwertes ausgeglichen werden. Also liegt in diesem Fall ein Minderwert des Fahrzeugs vor, welches der Gesetzgeber als einen Schaden anerkennt, der durch das Schadensereignis eingetreten ist. Ergo muss dieser Schaden von der gegnerischen Versicherung reguliert werden muss.

Wie wird die Wertminderung berechnet?

Für die Berechnung der Wertminderung stehen dem Gutachter zwei anerkannte Berechnungsmodelle zur Verfügung. Zum einen das Berechnungsmodell der BVSK und zum anderen die Berechnung nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM). Beide Berechnungsmodelle berücksichtigen Parameter wie den Veräußerungswert, den Neupreis, die Reparaturkosten, den Schadenumfang, das Fahrzeugalter, evtl. Vorschäden und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs. So kann der Minderwert von Fahrzeug zu Fahrzeug stark abweichen und ist für jeden einzelnen Schadenfall individuell berechnet.

In welchen Fällen steht eine Wertminderung zu?

Laut einer Gesetzgebung aus den 60´ern sollte das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre alt sein und nicht mehr als 100.000km gelaufen sein. Nun ist es auch so, dass ein Fahrzeug in den 60´ern bei knapp über 100.000km seinen Lebenszyklus vollendet hatte. Fälschlicherweise richten sich manche heute immer noch an diese strickten Grenzen, die für die Automobile von heute nicht mehr relevant sind. In Anbetracht des starken Wandels und Entwicklung der Automobile, ist eine Gesetzgebung aus den 60´er Jahren heute nicht mehr zutreffend. Daher muss der Sachverständige für jeden Einzelfall in seinem Ermessensrahmen beurteilen, ob bei diesem Fahrzeug nach Instandsetzung ein Minderwert vorliegt.