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Ein Porsche hätte es auch getan!

Mietwagen Porsche

Täglich kommt es bundesweit zu mehreren Verkehrsunfällen. Parkrempler, Vorfahrt missachtet, hinten draufgefahren oder einfach die Augen nicht auf der Straße gehabt. Ein Sachschaden dabei ist schlimm genug, um so besser wenn nicht ein Personenschaden hinzukommt. Ihre Rechte als Geschädigter bzw. Geschädigte nach einem Verkehrsunfall kennen Sie bereits von unserer Seite schon. Falls nicht können Sie es hier nachlesen. Demnach haben Sie einen Anspruch auf ein Mietwagen oder auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Es liegt auf der Hand, dass ein Ersatzwagen nach einem Unfall herhalten muss. Immerhin müssen z. B. die Fahrtwege zwischen Arbeit und Zuhause weiterhin beschritten werden.

Vor dem Gesetzgeber ist jeder gleich und wird auch so behandelt. Unabhängig welches Fahrzeug Sie fahren. Jedoch kann es sich das Ganze auch manchmal bisschen schwieriger gestalten. Wie im folgenden Beispiel eines Geschädigten Ferrari-Fahrers:

Ausfallkosten nach einem Verkehrsunfall

Schlimm genug, dass der schicke Sportwagen aus Italien beschädigt wurde. Nach einem Verkehrsunfall leiht sich der Geschädigte für die Reparaturdauer seines beschädigten Ferrari, einen Lamborghini als Ersatzfahrzeug für elf Tage aus. Der Geschädigte ging davon aus, dass es sich dabei um einen angemessenen Ersatz handelt und die Kosten für den Mietwagen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Ein kostspieliger Irrtum wie es sich herausstellen sollte.

Als die Mietwagenrechnung durch den Geschädigten bei der Versicherung einging, verweigerte diese die Zahlung in voller Höhe. Im Raum stand eine Summe von über 5.500 €. Der Gesetzgeber sagt, dass die Mietwagenkosten für den Zeitraum der Reparaturdauer für ein angemessenes Ersatzfahrzeug von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen. Die Frage ist nun was angemessen in diesem Fall ist.

Mietwagen-Urteil des Gerichts

Nach der Klage des Geschädigten über zwei Instanzen, war das Gericht der ähnlichen Auffassung wie die Versicherung. Der Grund und die Begründung dafür sind, dass der Geschädigte auch einen Porsche 911´er zu einem Tagessatz von 179€ hätte nehmen können. Der Porsche biete ebenfalls „ein hoher Fahrkomfort, eine gehobene Bequemlichkeit und erheblich überdurchschnittliche Fahrleistungen“, wie es aus dem Urteil des Landesgerichts Celle zu lesen war. Vergleichbare Fahrzeuge, auf die diese Eigenschaften zutreffen, wie der BMW 8er wurden im Urteil auch genannt. Somit blieb der Geschädigte auf einen Großteil der Kosten für den Lamborghini sitzen.

Das Oberlandesgericht Celle gibt weiter an, dass ein Porsche 911´er oder ein BMW 8´er natürlich nicht mit einem Ferrari zu vergleichen sind. Jedoch habe der Geschädigte versäumt darzulegen, wozu er für die relativ kurze Dauer der Reparatur und der in dem Zeitraum gefahrenen 658km einen Spitzensportwagen benötigt habe. Auch mit Fahrzeugen anderer Hersteller wie Porsche, Mercedes oder BMW hätte der Kläger auf technisch hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können.

Ein Porsche wäre ausreichend

Die außergewöhnlichen Fahreigenschaften seines Ferrari und das entsprechende Prestige stellen laut Urteil allerdings keine ausreichenden Kriterien dar, auf die der Fahrer des Herstellers aus Maranello nicht für wenige Tage hätte verzichten können. „Angesichts des Umstandes, dass der Tagesmietpreis für ein solches Fahrzeug deutlich – mehr als das Vierfache – über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwackelisten gelegen hat, erscheint es dem Senat aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten“, laut des Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil. Es liegt dabei kein materieller Schaden vor, sondern lediglich ein Ideeller Werte, welches kein Vermögenseinbuße rechtfertigt.

Es ist nachvollziehbar, dass die Versicherung für den Mietwagen bei einem Unfall finanziell für den Schaden aufkommen muss. Dennoch herrschen oft Uneinigkeiten zwischen Geschädigten und dem Versicherer, die nicht selten vor einem Gericht landen wie wir in dem genannten Beispiel gesehen haben. Damit Sie nicht auf den Kosten nach einem Unfall sitzen bleiben, sollten Sie einiges beachten. Auch wenn Sie keinen Ferrari fahren.

  1. Nachweis über die tatsächliche Reparaturdauer in der Werkstatt. Diese kann aufgrund verspäteter Ersatzteillieferung von der Angabe im Gutachten abweichen, da dieser eine zügige Reparatur voraussetzt. Bewahren Sie zudem alle Dokumente und Rechnungen auf.
  2. Nur tatsächlich entstandene Kosten können auch erstattet werden. Die Erstattung der Versicherung ist also ausschließlich zweckgebunden.
  3. Die Versicherung übernimmt lediglich die Kosten für ein Fahrzeug in der gleichen Fahrzeugkategorie oder eine darunter, abhängig von dem Alter Ihres Fahrzeugs.
  4. Sie müssen sich nicht unmittelbar nach dem Unfall für ein Mietwagen entscheiden. Jedoch sollten Sie sich auch nicht zu viel Zeit lassen, da dann die Notwendigkeit eines Mietwagens in Frage gestellt werden kann. Für diesen Zeitraum tritt natürlich ein Tagessatz für die ausgefallene  Nutzung ein.
  5. Als Geschädigter haben Sie bei all Ihren Rechten auch Pflichten. Unter anderem die Schadenminderungspflicht. Sie sollten und dürfen die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben und müssen die Schadensregulierung wirtschaftlich halten. Dieses gilt nicht nur für den Mietwagen, sondern auch für die gesamte Schadensregulierung.